M.S.K Newplacement steuerfrei

Steuerliche Anpassung

Trennungssituationen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern werfen in der Regel viele Fragestellungen auf, mit denen sich Arbeitnehmer*innen in der alltäglichen Arbeit bisher nicht beschäftigen mussten. Generell steht die strategische berufliche Neuausrichtung im Fokus, begleitet von Verhandlungen bzgl. der finanziellen Entschädigung sowie Laufzeiten oder Sprachregelungen. Welche Schwerpunkte legen Sie in den Gesprächen und wie finden Sie die richtige Balance zwischen eventuellen monetären Ansprüchen und einer neuen beruflichen Herausforderung?

Befinden Sie sich gerade vor der Entscheidung, ob Sie in der Trennungssituation die Abfindung mit oder ohne eine Newplacement-Beratung mit Ihrem Arbeitgeber verhandeln sollen? Wir geben Ihnen alle wichtigen Informationen, die Sie brauchen, um den für Sie richtigen Schritt zu gehen und das Beste aus der Kündigungssituation herauszuholen.

Rechtliche Grundlagen

Weiterbildungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeiter*innen dienen, waren laut § 3 Nr. 19 EStG bereits vor 2020 steuerfrei. Zu diesen Weiterbildungen gehören alle Maßnahmen, die es den Mitarbeiter*innen ermöglichen, dass sie sich innerhalb der Anstellung weiterentwickeln und die Kompetenzen an die Aufgabenstellung des Unternehmens anpassen. Ganz konkret gesprochen, wenn Sie, um beispielsweise auf die internationale Neuausrichtung Ihres Unternehmens reagieren zu können, einen Sprachkurs absolvieren, waren die Kosten bereits schon vor 2020 steuerfrei.

Die Beratungsleistungen durch Newplacement-Experten wurden in der Regel als geldwerter Vorteil beurteilt und nahmen den Stellenwert steuerpflichtigen Arbeitslohnes ein. Grund dafür war, dass die Honorare der Newplacement-Berater nicht immer eindeutig dem eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens zugeordnet werden konnten.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Mit Wirkung zum 01.01.2020 hat der Gesetzgeber nun entschieden, dass eine Newplacement-Beratungsleistung als steuerfrei zu betrachten ist. Veranlasst der Arbeitgeber eine Beratungsleistung – dazu zählt auch die Beauftragung eines Dritten – für seine ausscheidenden Arbeitnehmer*innen, werden diese jetzt als Leistungen zur beruflichen Neuorientierung gewertet. Dabei ist es irrelevant, ob die Beratung noch während der Beschäftigung oder erst nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erfolgt. Personalabbauende Unternehmen und beauftragende Mitarbeiter*innen konnten ihre Kosten sogar rückwirkend für das komplette Jahr 2020 einreichen.

Warum diese Änderung?

Seit vielen Jahren haben wir auf diese Neuerung gedrängt. Eine tiefgreifende Transformation in der Wirtschaft zwingt Unternehmen immer mehr dazu, sich mit permanenten Strukturänderungen auseinanderzusetzen. Auch Führungsebenen und das Top Management sind von diesen Änderungen betroffen.

Bei der Suche danach, welche Möglichkeiten des Firmenaustrittes für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber bestehen, lag lange Zeit der Fokus bei der Auszahlung einer Abfindung. Aber gerade für die berufliche Neuorientierung des ausscheidenden Mitarbeiters bzw. Mitarbeiterin macht es durchaus Sinn, sich die Expertise einer renommierten Newplacement-Beratung anzuvertrauen.

Bisher wirkte sich die Tatsache, dass man eine Beratung in der Regel als geldwerten Vorteil versteuern musste, negativ auf den Willen aus, sich auf eine solche einzulassen. Gerade dieser Weg der Trennung ist aber ein klares Signal der Wertschätzung von Seiten des Arbeitgebers, dass trotz Trennung, alle erdenkliche Unterstützung für den weiteren beruflichen Werdegang angeboten wird. Die Vorteile einer Newplacement-Beratung liegen dabei nicht nur für das Unternehmen auf der Hand. Durch die professionelle Begleitung steigen die Chancen für den Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, im Arbeitsmarkt den nächsten Karriereschritt zu gehen und nahtlos mit einer neuen Anstellung anzuknüpfen. Somit gelingt die Trennung nicht nur sozialverträglicher, sondern auch konfliktärmer.

Bisher wurde steuerlich eine klare Unterscheidung zwischen einem Gruppen-Outplacement und einem Einzel-Newplacement getroffen. Da ein Gruppen-Outplacement schon allein durch einen Sozialplan ein überwiegendes betriebliches Interesse verfolgt, konnten die betroffenen Mitarbeiter*innen die Beratungsleistung in der Regel steuerfrei in Anspruch nehmen. Davon unterschied sich das Einzel-Newplacement, da hier nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, dass die Beratung einem eigenbetrieblichen Interesse zuzuordnen sei. Das hat sich jetzt mit der Gesetzesanpassung von 2020 geändert.

Darauf sollten Sie achten

Seit 2020 spielt es keine Rolle mehr, ob die Newplacement-Beratungsleistung durch den Arbeitgeber oder einen von ihm beauftragen Dritten erbracht wird. Beide Formen werden nun gleichgesetzt und somit steuerlich auch gleichbehandelt.

Außerdem ist es mittlerweile irrelevant, ob die Beratung noch während des Beschäftigungszeitraumes oder nach dem Ausscheiden erfolgt ist. Dieser Punkt wird gerade dann interessant, wenn man selbst eine Beratung initiiert.

Tragen Sie als Arbeitnehmer die Kosten für eine Newplacement-Beratung, dann können Sie diese als Werbungskosten geltend machen.

Steuerfreie Leistungen im Rahmen einer Newplacement-Beratung

Wichtig zu wissen ist, dass die Leistungen, die Sie steuerlich absetzen können, keinen Belohnungscharakter aufweisen dürfen.

Folgende Newplacement-Leistungen sind steuerfrei:

  • Beratung bezüglich beruflicher Perspektiven
  • Beratung in steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belangen
  • Marktvorbereitung
  • Vermarktung und Newplacement des Mitarbeiters

Bitte beachten Sie, dass Sie durch die Steuerfreiheit der Beratungsleistung keinen Abzug der Werbungskosten bei geldwerten Vorteilen in der Steuererklärung einreichen können.

Abfindung als Alternative zum Newplacement?

Dadurch, dass bis 2019 die rechtliche Regelung in Bezug auf ein Newplacement und einer Outplacement-Beratung teilweise nicht eindeutig waren, haben sich viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Zahlung einer Abfindung geeinigt. Dies schien im ersten Moment als die finanziell sichere Möglichkeit, dem Arbeitnehmer das Ausscheiden aus dem Unternehmen zu erleichtern.

Aber auch dabei sollten gewisse Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden.

So sind gezahlte Abfindungen voll steuerpflichtig. Meist werden sie zwar als außerordentliche Einkünfte nach der Fünftel-Regelung begünstigt besteuert, aber gerade bei hohen Beträgen, wie sie für Führungskräfte üblich sind, ergibt sich im Auszahlungsjahr eine hohe Steuerlast.

Besteht nicht die Aussicht, dass man nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen direkt wieder eine neue Anstellung findet, kann es sinnvoll sein, sofern rechtlich zulässig, sich die Abfindung erst im Folgejahr auszahlen zu lassen. Somit ergibt sich die Möglichkeit, dass die Steuerbelastung im Jahr des Ausscheidens gemindert wird.

Wollen Sie die Trennungssituation als berufliche Neuorientierung nutzen, empfehlen wir Ihnen, die steuerlichen Vorteile einer Newplacement-Beratung zu nutzen. Unsere Experten im Newplacement und inverses Headhunting stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung und unterstützen Sie durch eine individuelle Beratung und fachliche Betreuung umfassend.

Hinweis

Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert und umgesetzt. Wir bemühen uns, diese Informationen aktuell, inhaltlich richtig sowie vollständig anzubieten. Dennoch ist das Auftreten etwaiger Fehler nicht auszuschließen. Eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieses Artikels kann daher trotz sorgfältiger Prüfung nicht übernommen werden. Die M.S.K übernimmt insbesondere keinerlei Haftung für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen. Es handelt sich hierbei um keinerlei steuerliche Beratung. Wir empfehlen Ihnen Ihren individuellen Fall von einem Steuerberater prüfen zu lassen.

Wir helfen Ihnen, die richtigen Schritte zu tun.

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