Aufhebung, Freistellung, Abfindung

Was Sie als Arbeitnehmer wissen müssen

Kommt es zu einer beruflichen Trennung, muss nicht immer der Weg einer normalen Kündigung gegangen werden. Es gibt viele Gründe, warum sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer lieber über einen Aufhebungsvertrag voneinander lösen möchten. Aber was ist das eigentlich, ein Aufhebungsvertrag und was ist der Unterschied zur Abfindung oder Freistellung?

Unterschiede zwischen Aufhebung, Freistellung und Abfindung

Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Er wird auch Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung genannt. Somit ersetzt ein Aufhebungsvertrag eine reguläre Kündigung. Er bedarf, im Gegensatz zu einer Kündigung, dem Einverständnis des Arbeitnehmers.

Bei einer Freistellung wird der Arbeitnehmer dauerhaft oder zeitweise von seiner vertraglich festgelegten Arbeitspflicht entbunden. Dabei kann es entweder eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers sein oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu beachten ist, dass eine Freistellung als bezahlte oder unbezahlte Freistellung vereinbart werden kann. Man hat nicht immer Anspruch auf Bezahlung während einer Freistellung.

Als Abfindung wird im deutschen Arbeitsrecht eine einmalige, außerordentliche Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitsnehmer bezeichnet, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Sie wird als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes verstanden. Grundsätzlich hat man jedoch bei einer Kündigung oder anderweitigen Entbindung von der Arbeitspflicht keinen Anspruch auf eine Abfindung.

Vorteile eines Aufhebungsvertrags

Bei einem Aufhebungsvertrag haben beide Parteien den Vorteil, dass sie außergerichtlich und ohne den Betriebsrat die Bedingungen im Vertrag verhandeln können, zu denen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Somit kann flexibel auf die Bedürfnisse beider Parteien eingegangen werden. Es entstehen keine Fristen, der Arbeitnehmer kann daher ohne Wahrung der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen und der Arbeitgeber muss keine Kündigungsschutzbestimmungen beachten. Die Sozialauswahl fällt weg.

In den meisten Fällen wird ein Aufhebungsvertrag von Seiten des Arbeitgebers angestrebt. Die Gefahr einer Klage vor dem Arbeitsgericht wird gemindert oder sogar ausgeschlossen.

Der Inhalt des Aufhebungsvertrages kann weitestgehend frei gestaltet werden und der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Forderungen einzubringen. Es ist immer ratsam, sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags Bedenkzeit einzufordern und sich juristisch beraten zu lassen.

Aber auch für den Arbeitnehmer können sich Vorteile ergeben. Hat man die Möglichkeit auf eine neue Stelle, entfallen somit lange Kündigungsfristen. Durch das Aushandeln eines Aufhebungsvertrages kann man eine verhaltensbedingte oder außerordentliche Kündigung verhindern.

Im Gegensatz zu einer Freistellung, die meistens einseitig vom Arbeitgeber angeordnet wird, bedarf es bei einem Aufhebungsvertrag der Zustimmung beider Parteien.

Kommt es zu einer Freistellung, kann diese widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen werden. In beiden Fällen sind Sie für die Dauer der Freistellung noch bei dem Unternehmen angestellt, sind jedoch von Ihrer Arbeitspflicht entbunden. Bei einer unwiderruflichen Freistellung ist es die Regel, dass am Ende eine Kündigung steht. Bis zu der Frist werden Sie jedoch nicht mehr beschäftigt. Ob Sie einen Anspruch auf Bezahlung haben oder nicht, hängt von Ihrem persönlichen Fall ab.

Rechtliche Konsequenzen eines Aufhebungsvertrags

Was muss ich beachten?

So viele Vorteile ein Aufhebungsvertrag für beide Parteien haben kann, es gibt einiges zu beachten.

  1. Keine Kündigungsfrist
    Die regulären Kündigungsfristen entfallen mit der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags. Manchmal wird noch ein Passus hinzugefügt, der eine verkürzte Kündigungsfrist umfasst, das ist aber eher selten und Verhandlungssache.
  2. Kein Kündigungsschutz
    Der Arbeitnehmer hat kein Recht mehr auf Kündigungsschutz. Würden normalerweise gewisse soziale Kriterien wie Schwangerschaft oder Krankheit vor einer betriebsbedingten Kündigung schützen, werden diese im Aufhebungsvertrag nicht berücksichtigt.
  3. Kein Betriebsrat
    Bei einem Aufhebungsvertrag hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Normalerweise prüft das Gremium, ob bei einer Kündigung die sozialen Gesichtspunkte genügend berücksichtigt wurden. Diese Prüfung wird mit einem Aufhebungsvertrag nicht durchgeführt.

Oftmals werden im Zuge eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Allerdings muss über die Höhe dieser Zahlungen verhandelt werden. Ein allgemeiner Anspruch auf eine Abfindungszahlung besteht jedoch nicht.

Wird eine solche einmalige Zahlung jedoch vereinbart, ist es wichtig, sich darüber zu einigen, wie hoch diese ist. Im Normalfall orientiert man sich an einem halben bis vollen Bruttogehalt pro Jahr der Beschäftigung. Aber auch das, ebenso wie weitere Zahlungen, sind am Ende Verhandlungssache beider Parteien.

Wichtig ist, dass man darauf achten sollte, dass die Abfindungszahlung versteuert werden muss. Außerdem sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es, wenn ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde und das Arbeitsverhältnis beendet ist, es zu einer Sperre beim Arbeitsamt kommen kann. Diese Frist sollte auf jeden Fall mitberücksichtigt werden und eine eventuelle Sonderzahlung Bestandteil des Vertrages sein.

So hoch die Abfindung auch ist, sie muss eine eventuelle Arbeitslosigkeit finanziell überbrücken. Es ist ratsam, wenn die Zahlung so eingeteilt wird, dass sie die Zeit bis zu einer neuen Anstellung überbrücken kann.

Wir helfen Ihnen, die richtigen Schritte zu tun.

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